Ein Autofahrer wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem Bußgeld und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Dagegen legte er Rechtsbeschwerde ein.
Er berief sich darauf, dass weder die nachgefahrene Strecke noch ein angemessener Toleranzabzug nachgewiesen sei.
Das OLG Brandenburg gab ihm recht.
Zwar sei die Messung mit dem Messgerät ProVida 2000/Vidista ein standardisiertes Messverfahren. Dennoch müsse das Gericht Feststellungen dazu treffen, wie lang die Nachfahrstrecke war und welche Toleranzen abgezogen wurden.
Die Angelegenheit wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen, welches nun zu prüfen hat, ob die Nachweise vorhanden sind.